WICHTIGER HINWEIS zum TIERSCHUTZ:
Der Inhalt dieses Skriptes ist ausschliesslich für die Nutzung durch Studierende der Tiermedizin und Tierärzte bestimmt.
Wenn die Schmerzausschaltung für chirurgische Eingriffe nicht korrekt durchgeführt wird, können die Eingriffe Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren verursachen.
In § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) steht:...Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
In § 5 TierSchG wird weiter ausgeführt: (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden.
Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen....
Nur in bestimmten Ausnahmen, die ebenfalls im § 5 genannt werden, darf hiervon abgewichen werden.
Weitere Details können Sie im Tierschutzgesetz nachlesen ...hier
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Es kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Angaben auf dieser Webseite übernommen werden.
Insbesondere die rechtlichen Vorgaben zur Anwendung von Wirkstoffen bei Lebensmittel liefernden Tierarten und die Dosierungen müssen regelmäßig vom Anwender überprüft werden.