5.9 Tierarzt vor Gericht
W. Klee
Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten hat der Tierarzt unter Beachtung der Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sorgfältig, sachlich unparteiisch und nach bestem Wissen auszustellen (§ 11, Abs. 1 BO TÄ BY).
Immer auf schriftliche Form der Anfrage bestehen
und schriftlich beantworten!
Keine Gefälligkeitsgutachten!!
Formen:
A Formulargutachten
B Freies Gutachten
Empfänger
Rechtsstreit x ./. Y Az. – Gesch.-Nr.
1. Veranlassung: Beweisbeschluss und Beweisfragen (wörtlich zitiert)
2. Sachverhalt (insbesondere wenn zweifelhaft oder widersprüchlich)
3. ggf. eigene Untersuchungen
4. Beurteilung
5. Begründung
6. Unterschrift (!)
7. ggf. Anlagen
In Gerichtsverfahren um tierärztliche Fälle geht es oft um Abschätzung von Wahrscheinlichkeiten (zum Beispiel für Heilung oder Komplikation ohne Intervention, bei frühzeitigerer Intervention, bei korrekt durchgeführter Intervention, bei anderer Intervention). Für die Bezeichnung verschiedener Grade an Wahrscheinlichkeit haben sich bestimmte Begriffe eingebürgert, für die in der einschlägigen Literatur auch Angaben über Prozentäquivalente gemacht werden, zum Beispiel
-Möglichkeit (50%)
-einfache (überwiegende) Wahrscheinlichkeit (> 50%)
-große Wahrscheinlichkeit - sehr wahrscheinlich (90-95%)
-größte Wahrscheinlichkeit - höchstwahrscheinlich (99%)
-mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (jeden vernünftigen Zweifel ausschließend, 99,8%)
Die Existenz oder Abwesenheit eines vernünftigen Zweifels ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt. Mitunter wird eine Sachvertändige/ein Sachverständiger von einem Parteienvertreter gefragt, ob man eine bestimmte Möglichkeit ausschließen könne. Das ist eine etwas trickreiche Frage, weil man im Allgemeinen nicht beweisen kann, dass es etwas nicht geben kann, und damit ein erster Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens gesät werden soll.
Mitunter gehen die Beweisfragen völlig an der eigentlichen Problematik eines Falles vorbei. Hier muss sich der Gutachter trotzdem streng an die Beweisfragen halten, denn anders als im Strafprozess hat der Richter in einem Zivilprozess keinen Auftrag zur Wahrheitsfindung, sondern hat nur die Vorträge der Parteien abzuwägen.
Letzte Änderung: 21.09.2016
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