5.6 Tierarzt als Arbeitnehmer

 

W. Klee und A. Stoltenhoff

 

Hospitant

Vor allem in Kleintierpraxen, aber auch in Universitätstierkliniken, gibt es junge Tierärztinnen und Tierärzte, die ohne Arbeitsverhältnis und ohne Bezahlung anwesend sind, um klinische Erfahrung zu sammeln. In aller Regel werden sie in diesen Einrichtungen früher oder später in der einen oder anderen Form tierärztlich tätig, was ja letztlich in ihrem Interesse, aus arbeitsrechtlicher und haftpflichtrechtlicher Sicht jedoch nicht unproblematisch ist.

 

Freier Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter werden gegen Zahlung von Pauschalbeträgen in weisungsgebundener Form beschäftigt. Versteuerung des Gehalts sowie das Abführen von Beiträgen zu Pflichtversicherungen und Altersversorgung werden vom freien Mitarbeiter übernommen.

 

Eine Beschäftigung als so genannter freier Mitarbeiter ist nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit sowie nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen nicht mehr möglich. Die illegale Beschäftigung von „freien Mitarbeitern“ stellt sich lediglich als untauglicher Versuch von tierärztlichen Arbeitgebern dar, die irrig davon ausgehen , damit die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeberranteilen) vermeiden sowie die Vorschriften über den Kündigungsschutz , die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und/oder das Mutterschutzgesetz umgehen zu können.

 

Assistent

Assistenten sind neben dem niedergelassenen Tierarzt in dessen Praxis tätige, weisungsgebundene Tierärzte (§ 21, Abs. 1 BO TÄ BY).

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem niedergelassenen Tierarzt und dessen Assistenten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch Abschluss eines schriftlichen Vertrages festzulegen (§ 21, Abs. 2, BO TÄ BY).
Musterverträge bietet die BTK auf ihrer Homepage www.bundestieraerztekammer.de unter der Rubrik Service/Musterverträge an.

 

Praxisvertreter

Vertreter sind freiberuflich tätige Tierärzte, die in Abwesenheit des niedergelassenen Tierarztes dessen Praxis führen (§ 21, Abs. 1 BO TÄ BY). Sie sollten einen eigene Haftpflichtversicherung haben (Vet Impulse 14; 2005; Nr. 22 S. 9)

Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem niedergelassenen Tierarzt und dessen Vertreter soll  - unter Angabe der gegenseitigen Rechte und Pflichten -  … schriftlich erfolgen (§ 21, Abs. 2 BO TÄ BY).

Vertragsformular kann von der Website der Bayerischen Landestierärztekammer heruntergeladen werden.
Da die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ausschließlich zu nicht selbstständiger tierärztlicher Tätigkeit berechtigen, dürfen Erlaubnisnehmer nicht als Praxisvertreter arbeiten.

 

Angestellter bei Nicht-Tierärzten (z.B. landwirtschaftlichen Großbetrieben)

Anstellungsverträge dürfen von Tierärzten nur abgeschlossen werden, wenn die Grundsätze der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern gewahrt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Tierarzt in seiner tierärztlichen Tätigkeit keinen unzulässigen Weisungen durch Nichttierärzte unterworfen wird (§ 13 BO, Abs. 4 TÄ BY).

 

Zum Mutterschutz s. Kapitel 5.5  „Tierarzt als Arbeitgeber“

 

 


Letzte Änderung: 11. 1. 2006


home-page      Inhaltsverzeichnis
© Copyright 2003-2006, Klinik für Wiederkäuer, Ludwig-Maximilians-Universität München