5.4 Gebührenordnung und Tierarzt als Gläubiger

W. Klee und A. Stoltenhoff

In § 12 BTÄO wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. (Das bedeutet, dass jeder Novellierung der Gebührenordnung Verhandlungen zwischen der BTK und den interessierten Parteien, z.B. dem Deutschen Bauernverband, vorausgehen.) Die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen. Gegenwärtig gilt die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT vom 28. Juli 1999, BGBl 1999, Teil I, Nr. 40, S. 1691 -1721; in Kraft getreten am 1. 8. 1999).
Sie ist im Internet zum Beispiel unter http://www.tieraerzteverband.de/cgi-local/wPermission.cgi?file=/wDeutsch/redaktion/pub/got.pdf?navid=last als pdf-Datei einzusehen.

 

§ 1 Grundsatz

(1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Barauslagen sowie Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien) nach dieser Verordnung, insbesondere  nach dem in der Anlage vorgeschriebenen Gebührenverzeichnis zu. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zulässig; § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) In den Gebührensätzen des anliegenden Gebührenverzeichnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

 

§ 2 Gebührenhöhe

Die Höhe der einzelnen Gebühren bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeitaufwandes, der Wertes des Tieres sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

 

 

Der einfache Gebührensatz ist zu berechnen (§ 3 GOT)

 

a)      Bei Inanspruchnahme auf Grund öffentlich-rechtlicher Anordnung oder eines mit öffentlich-rechtlichen Mitteln geförderten Verfahrens

b)      Für Tiere, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden und für die die öffentliche Hand oder andere öffentlich-rechtliche Kostenträger die Zahlung leisten (Beispiel: Polizeihunde)

 

Unter- oder Überschreitungen der Gebühren sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig (§ 4 GOT):

 

- im begründeten Einzelfall

- schriftliche Vereinbarung

- Unterschrift von TA und Zahlungspflichtigen

- vor der Erbringung der Leistung

- vorgefertigte Schriftstücke dürfen nicht verwendet werden (§ 14 Abs. 2 BO TÄ BY)

 

Die unzulässige Unterschreitung des Einfachsatzes ist ein Verstoß gegen die Berufsordnung. Zuständiger Bezirksverband kann Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens beantragen. Þ Rüge oder Bußgeld (bis € 50.000).

 

 

Kostenanschläge sind in § 650 BGB geregelt. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass ein Kostenanschlag eine unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten darstellt, und damit Geschäftsgrundlage, aber nicht Vertragsbestandteil ist (Palandt).

Vertragsbestandteil und damit rechtlich relevant sind nur Kostenanschläge in schriftlicher Form. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer, d.h., Kostenanschläge sind für denjenigen, der sie einholt, kostenlos. Für schuldhaft fehlerhafte Kostenanschläge steht dem Auftraggeber Schadensersatz zu.

Es sind 3 Möglichkeiten zu unterscheiden:

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht zulässig (§ 14 Abs. 3 BO TÄ BY).

 

Eine Rechnung soll mindestens enthalten (§ 6 GOT):

Der in Klammer gesetzte Punkt steht nicht in der GOT, ist aber offensichtlich notwendig. Auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ist eine Rechnung aufzugliedern (in Gebühren, Entschädigung, Barauslagen, Material und Medikamente).

 

Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu §§ 1 und 2 der GOT) ist wie folgt aufgebaut:

Teil A Grundleistungen (Beispiele: Beratung, Anamneseerhebung, Allgemeine Untersuchung, Folgeuntersuchungen im gleichen Fall, Eilbesuche, Anwesenheit bei Veranstaltungen, Stationäre Unterbringung, Überwachung von Intensivpatienten)

Teil B Besondere Leistungen (Beispiele: Bescheinigungen und Gutachten, Sonstige Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis, Impfungen, Bestandsbetreuung)

Teil C Organsysteme Hier sind rund 800 Einzelleistungen nach Organsystemen aufgeführt. Leistungen, die wesentlich durch den Zeitfaktor bestimmt sind, sind mit einem "Z" gekennzeichnet. (Beispiele: Atmungsapparat - A 2 Inhalation, A 4 Kopperoperation; Augen - Au 2.2 Intraoculäre Prothese; Bewegungsapparat - B 2.1 a konservative Frakturbehandlung bei Geflügel, kleinen Heimtieren oder Ferkeln)

 

Die höchste Gebühr von € 1000 wird für Resektionen des Magens oder eines Darmteils bei Pferden fällig.

 

Arzneimittel müssen nach der geltenden Arzneimittelpreis-Verordnung in Rechnung gestellt werden. Naturalrabatt (also die kostenlose Lieferung weitere Einheiten eines Medikamentes, bei Abnahme größerer Stückzahlen, z. B. 100 + 20) muss weitergegeben werden.

 

Neben der GOT gibt es für tierärztliche Verrichtungen im Rahmen von Tierseuchenbekämpfung Kostenvereinbarungen zwischen der Bayerischen Landestierärztekammer und der Bayerischen Tierseuchenkasse, z. B. für Blutentnahmen, Milchprobenentnahmen, Impfungen.

 

Tierversicherungen werden von verschiedenen Assekuranz-Firmen angeboten. Als Beispiel sei ein Pferde-Krankenversicherung genannt. Sie deckt ambulante und stationäre tierärztliche Behandlung (zu 60 % des einfachen Satzes der Gebührenordnung), Arznei- und Verbandmittel, Labor- und Röntgenuntersuchung ab. An vorbeugenden Maßnahmen zur Gesunderhaltung beteiligt sich die Versicherung mit € 40 im Jahr für Impfungen, Wurmkuren und Parasitenbekämpfung.

 

Verjährung: Ansprüche verjähren zwei Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung wird durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen.

 


Letzte Änderung: 11. 1. 2006


home-page      Inhaltsverzeichnis
© Copyright 2003-2006, Klinik für Wiederkäuer, Ludwig-Maximilians-Universität München