5.3 Praxisformen und tierärztliche Kliniken
W. Klee
Einzelpraxis: Inhaber der Praxis ist eine einzelne Person, es können jedoch beliebig viele Tierärztinnen und Tierärzte angestellt sein.
Gemeinschaftspraxis (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GbR): Inhaber der Praxis sind mehrere (beliebig viele) Tierärztinnen und Tierärzte. Zusätzlich können beliebig viele Tierärztinnen und Tierärzte angestellt sein.
Praxisgemeinschaft: Mehrere Einzelpraxen nutzen Personal und Räume gemeinsam.
Die Bildung einer GmbH ist in Bayern nicht gestattet. Der Abschluss eines Partner- und Gesellschaftsvertrags ist aber möglich, was die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung eröffnet, aber nicht zur Einstufung als Gewerbetreibende führt.
Es ist jedoch rechtlich möglich, dass eine Einzelperson oder eine Gesellschaft eine Klinik baut und darin Tierärzte als Angestellte arbeiten.
Die Anforderungen an tierärztliche Kliniken sind in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 7 der BO TÄ BY (Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen) geregelt:
§ 1 Aufgabe, Bezeichnung, Zulassung, Überwachung, Kosten
Eine Klinik soll die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten der Praxis erweitern.
Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ darf nur mit Genehmigung der Bayerischen Landestierärztekammer geführt werden. Es erfolgt eine Prüfung, der längstens alle 4 Jahre eine weitere Überprüfung folgt.
§ 2 Personelle Anforderungen
Die tierärztliche und pflegerische Versorgung muss ständig gewährleistet sein. Es müssen mindestens ein(e) Tierarzthelfer(in) und ein(e) Tierpfleger(in) angestellt sein.
§ 3 Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Unter anderem Warteraum, zwei Untersuchungs- und Behandlungsräume, Röntgenraum, Operationsraum, Labor, mindestens 6 Boxen für Großtiere und/oder 10 Boxen für Kleintiere, Isolierung infektiöser Patienten.
$ 4 Anforderungen an den Betrieb
Ständige Dienstbereitschaft.
Aufzeichnungen über stationäre Patienten
Letzte Änderung: 11. 1. 2006
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