5.2 Niederlassung
W. Klee
Die nicht abhängige, freiberufliche Ausübung des tierärztlichen Berufes ist an die Niederlassung in eigener Praxis an einem Tätigkeitsort gebunden (§ 6, Abs. 1 BO TÄ BY). Die Einrichtung einer Zweig- oder Zweitpraxis und das Abhalten von Sprechstunden außerhalb des Praxissitzes sind unzulässig (§ 6, Abs. 2 BO TÄ BY).
Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Änderung der tierärztlichen Tätigkeit hat der Tierarzt dem Tierärztlichen Bezirksverband sowie dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen (§ 6, Abs. 1 BO TÄ BY). Diese Meldepflicht betrifft Tierärzte in jeder Form der tierärztlichen Tätigkeit, auch angestellte Tierärzte und nicht tierärztlich tätige Tierärzte (§ 1 MO TÄ BY). Der zuständige Tierärztliche Bezirksverband schickt auf Anfrage Meldebögen der BLTK zu, die zusammen mit (beglaubigten Abschriften) der Approbationsurkunde, ggf. Promotionsurkunde und ggf. Nachweis(en) von Fachtierarztanerkennung(en) ausgefüllt an den Bezirksverband zu schicken sind (§ 3 MO TÄ BY).
Grundsätzlich besteht Niederlassungsfreiheit, das heißt, ein Tierarzt kann sich niederlassen, wo es ihm beliebt. Allerdings gilt es nach § 17 Abs. 2 BO TÄ BY als berufsunwürdig, wenn ein Tierarzt, der insbesondere im Rahmen der Weiterbildung in einer Praxis tierärztlich tätig war, sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederlässt, in welcher er mindestens 6 Monate tierärztlich tätig war.
Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen (§ 6, Abs. 1 BO TÄ BY). Ausnahme: Reine Überweisungspraxen, deren Inhaber dies dem Tierärztlichen Bezirksverband anzeigen. Das Praxisschild darf nicht in aufdringlicher oder hervorhebender Form ausgestattet oder angebracht sein und darf nur bestimmte Angaben enthalten. Zusätzliche Kennzeichnung der Praxis durch ein Logo ist zulässig. Zu versteckt liegenden Praxiseingängen ist ein Hinweisschild zulässig (§ 8 BO TÄ BY).
Die Eröffnung einer Praxis darf in der Regionalpresse in den ersten 4 Wochen maximal drei Mal bekannt gemacht werden (§ 9 BO TÄ BY).
Im Übrigen ist Folgendes bei der Niederlassung zu beachten:
1.
Anmeldung der Niederlassung bei der zuständigen Veterinärbehörde
einschließlich Anmeldung des Betreibens einer tierärztlichen Hausapotheke nach §
67 AMG
(Arzneimittelgesetz, TÄHAV, Arzneitaxe sind in der jeweils gültigen Fassung zu
halten.)
Hinsichtlich des Verfahrens, wenn es bei der Kontrolle einer tierärztlichen Hausapotheke durch das zuständige Veterinäramt Beanstandungen gibt, existieren verschiedene Versionen. Eine Version besagt, dass der ATA zwar Bußgelder verhängen, nicht aber den weiteren Betrieb der Hausapotheke unterbinden kann. Außerdem ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren möglich. Die andere Version besagt, dass der ATA sich weigern kann, die Apothekenbescheinigung auszustellen, ohne welche der Betreiber der Hausapotheke nicht berechtigt ist, Arzneimittel vom Hersteller oder Großhandel zu beziehen.
2. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Hamburg (Adresse s. Abkürzungsverzeichnis)
3. Anmeldung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle, Bonn, zur Erlangung der Kontrollnummer zum Bezug von Betäubungsmitteln (Adresse s. Abkürzungsverzeichnis)
4. Anmeldung beim zuständigen Finanzamt
5.
Vor Inbetriebnahme von Röntgenanlagen ist eine diesbezügliche Anzeige
beim Gewerbeaufsichtsamt erforderlich und die Genehmigung für den Betrieb einer
Röntgenanlage einzuholen (§§ 3, 4 u. 49 der Durchführungsbestimmungen zur
Röntgenverordnung)
Die Röntgenverordnung ist auszulegen.
6. Gegebenenfalls Antrag auf Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen des beweglichen Betriebsfunks (Fernmeldeamt)
7. Abschluss von Versicherungen, insbesondere von Haftpflichtversicherungen. „Der Tierarzt muss hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus Anlass seiner tierärztlichen Tätigkeit versichert sein“ (§ 15 BO TÄ BY).
Letzte Änderung: 11. 1. 2006
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