4 . Organisation und Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes
4.1 Organisation des tierärztlichen Berufsstandes
G. Pschorn, A. Stoltenhoff, W. Klee
4.1.1 Gesetzliche Grundlage der Berufsvertretung
Die BV der Tierärzte in Bayern wird im „Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilberufe-Kammergesetz, HKaG)“ geregelt. Gesetze mit gleichen oder ähnlichen Inhalten und Bezeichnungen gibt es auch in den anderen Bundesländern.
Im Sinne des Art. 47 (Teil 3) des bayerischen HKaG besteht die BV der Tierärzte aus den Tierärztlichen Bezirksverbänden (TBV) und der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK).
Mit der Verkammerung von bestimmten Berufen wird das Subsidiaritätsprinzip praktiziert: der Staat überträgt der Selbstverwaltung Aufgaben, die er selbst erledigen müsste, und er gibt der Selbstverwaltung darüber hinaus die Ermächtigung, Dinge zu regeln, die der Staat vernachlässigen könnte oder würde, z. B. Wahrnehmung der Belange des Berufstandes über die übertragenen Aufgaben hinaus. Dies geschieht z. B. auch durch die Bundestierärztekammer und die Federation of Veterinarians in Europe (FVE) über die Länderzuständigkeiten hinweg.
Das Subsidiaritätsprinzip beruht u. a. auf der Überlegung, dass die Berufsangehörigen mit ihrem Fachwissen wichtige Angelegenheiten des Berufstandes besser und rascher regeln können als der schwerfällige und damit unpersönliche Staatsapparat, der auch wegen seiner umfassenden Zuständigkeiten für die gesamte Gesellschaft stark dem Prioritätsprinzip unterworfen ist. Der Vollzug der Aufgabenerfüllung erfolgt über das Satzungsrecht der Kammern. Die Aufgaben werden durch „Ordnungen“ (Satzungen) geregelt und gemäß HKaG rechtsaufsichtlich überwacht/genehmigt. Damit die Kammer die ihr gemäß Art 2 Abs. 1 HKaG obliegende Aufgabe, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, überhaupt erfüllen kann, muss sie zunächst die Berufspflichten im Einzelnen im Rahmen der Berufsordnung festlegen.
Inhalt und Aufbau des Heilberufekammergesetzes (HKaG):
Das HKaG hat sieben Teile:
1 „Ärzte“, gilt für Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychologische Psychotherapeuten und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern in den Teilen 2 bis 5 nichts Abweichendes geregelt ist.
2 „Zahnärzte“,
3 „Tierärzte“,
4 „Apotheker“,
5 „Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“
6 „Berufsgerichtsbarkeit“,
7 „Schlussbestimmungen“.
Zu den einzelnen Teilen:
Teil 1:
Abschnitt I: Art1 ff „Organisation der Berufsvertretung“, Tierärzte siehe Teil 3 Art 47 – 49
Die Aufgaben der Berufsvertretungen nach Teil 1 Abschnitt I Art. 2, Absatz 1 HKaG sind:
1. Wahrnehmung der beruflichen Belange der Tierärzte im Rahmen der Gesetze.
Die BV ist also zuständig für die Interessensvertretung für den gesamten Berufsstand. Die Interessensvertretung einzelner Berufsgruppen innerhalb des Berufsstandes gegenüber anderen Berufsgruppen oder auch Verbänden und Behörden werden z. B. durch Interessenverbände wie „Bundesverband Praktizierender Tierärzte“ (BpT) oder „Bundesverband der beamteten Tierärzte“ (BbT) usw. wahrgenommen. Beratung und Vertretung einzelner Personen (Mitglieder der TBVe) erfolgt auch durch die Kammer, insbesondere, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die Interessen des Berufsstandes schlechthin berühren.
2. Überwachung der Erfüllung der tierärztlichen Berufspflichten
3. Förderung der tierärztlichen Fortbildung
4. Schaffung sozialer Einrichtung für Tierärzte und deren Angehörige
(Altersversorgung und Absicherung gegen Invalidität sind in Bayern über die Bayerische Ärzteversorgung - Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte - geregelt. Siehe unten)
5. Mitwirkung bei der öffentlichen Gesundheitspflege
Hierunter ist zu verstehen zum einen die Pflicht des Staates, die Kammer bei allen Gesetzesvorhaben, welche die Belange des Berufsstandes betreffen (also beispielsweise Tierschutz, Tierseuchenrecht, Arzneimittelrecht, Fleischhygiene – und Lebensmittelrecht usw.), zu hören, zum anderen das Recht der Kammer, eigene Vorschläge in diesem Bereich einzubringen. Art 2, Absatz 2 HKaG gibt der BV das Recht, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten (Ministerium, Landesbehörden usw.). Sie verpflichten die BV, auf Verlangen der Behörden Gutachten zu erstatten (z. B. fachliche Stellungnahmen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren). Die Behörden sollen wiederum die BV vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen (Gesetze und Verordnungen und Anordnungen, die für die tierärztliche Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind) hören und der BV Auskünfte erteilen.
Abschnitt II: „Berufsausübung“, Art. 18 Abs. 2 gilt nicht für Tierärzte (siehe Teil 3)
Berufsordnung: In Art. 20 in Verbindung mit Art. 51,1 HKaG ist geregelt, dass die Landestierärztekammer eine Berufsordnung (BO) erlässt, die der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (zuständiges Staatsministerium) bedarf. Die generelle Rechtsaufsicht gegenüber der Tierärztekammer wird hingegen in Art. 16, Absatz 1 in Verbindung mit Art. 51, Absatz 1 HKaG geregelt.
Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung (Art. 17 HKaG), grundsätzliche Berufspflichten der Tierärzte (Art. 18 HKaG), Vorschriften in der Berufsordnung über einzelne Berufspflichten (Art. 19 HKaG) und Berechtigung der Kammer zum Erlass einer Berufsordnung „BO“ (Satzungsrecht) einschließlich des rechtsaufsichtlichen Genehmigungserfordernisses (Art. 20 HKaG )
Abschnitt III „Praktische Ärzte“ hat keine Auswirkungen für den tierärztlichen Berufstand
Abschnitt IV „Weiterbildung“, Tierärzte siehe Teil 3 Art. 50 HKaG.
Regelung der Weiterbildung in Art. 27ff HKaG und in Art. 50 HKaG. Erlass einer Weiterbildungsordnung und rechtsaufsichtliche Genehmigung (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 HKaG).
Abschnitt V „Berufsaufsicht“, Tierärzte siehe Teil 3 Art. 51,2 in Verbindung mit Art. 37 bis 39 HKaG
Teil 3:
Besondere Regelungen für Tierärzte
Die Weiterbildungsinhalte sind für Tierärzte abweichend von denen für Ärzten (Art. 28) in Art 50 HKaG definiert. Diese Vorschrift regelt, in welchen Fachrichtungen die Landestierärztekammer Bezeichnungen (Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen) durch die Weiterbildungsordnung (WBO) bestimmen muss.
Artikel 47, 48, 49 regeln abweichend von Teil 1 die Organisation der tierärztlichen Berufsvertretung: Der Aufbau der tierärztlichen Berufsvertretung ist zweistufig; es gibt also nicht - wie in der ärztlichen Berufsvertretung – als dritte Stufe die Kreisverbände als K.d.ö.R. Die persönliche Mitgliedschaft wird bei den Tierärztlichen Bezirksverbänden K.d.ö.R. (TBV) begründet.
Die Zusammensetzung der Landestierärztekammer ist in Art. 49 geregelt
Teil 6:
Berufsgerichtsbarkeit
Verletzungen der Berufspflichten werden im Rahmen der Berufsgerichtsbarkeit geahndet. Die Bestimmungen des Strafrechts bleiben davon unberührt. Die mildeste Form der Ahndung ist eine Rüge durch den Vorstand des tierärztlichen Bezirksverbandes. Eine Rüge kann erteilt werden, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint (Art. 38 HKaG). Beschwerdeinstanz ist die Bayerische Landestierärztekammer. In schwereren Fällen kann der Vorstand des Tierärztlichen Bezirksverbandes die Einleitung des Berufsgerichtsverfahrens beantragen (Art. 39 HKaG). Ein solcher Antrag kann auch durch die Bezirksregierung sowie durch ein Mitglied des Tierärztlichen Bezirksverbandes gegen sich selbst gestellt werden (Art. 71 HKaG). In berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf Verweis, Geldbuße bis 50.000 €, Entziehung der Delegierteneigenschaft, Entziehung der Wählbarkeit zum Delegierten in Organe der Berufsvertretung bis zur Dauer von fünf Jahren, Ausschluss aus der Berufsvertretung (wenn die Mitgliedschaft freiwillig ist). Diese Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden (Art. 61 HKaG).
Erste Instanz für berufsgerichtliche Verfahren ist das „Berufsgericht für die Heilberufe“ (mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, welche Mitglieder des TBVes sein müssen, welchem der Beschuldigte angehört), Rechtsmittelinstanz ist das „Landesberufsgericht für die Heilberufe“ (mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, Art. 62 HKaG). Die „Berufsgerichte für die Heilberufe“ sind bei den Oberlandesgerichten München (Südbayern mit Oberbayern, Schwaben und Niederbayern) und Nürnberg (fränkische Regierungsbezirke und Oberpfalz) angesiedelt, das „Landesberufsgericht für die Heilberufe“ beim Bayerischen Obersten Landesgericht in München (noch). Für beide Instanzen gilt: Die ehrenamtlichen Richter müssen jeweils Mitglied einer bayerischen Berufsvertretung des Heilberufes sein, dem der Beschuldigte angehört. Bezogen auf die Tierärzte heißt dies, dass die ehrenamtlichen Richter demselben Bezirksverband angehören müssen, dem auch der beschuldigte Tierarzt angehört.
4.1.2 Landestierärztekammern
Die Tierärztekammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ( K.d.ö.R.) auf Landesebene. Auf Bundesebene existiert für den tierärztlichen Berufstand keine gesetzliche Berufsvertretung. Siehe 4.1.4.
Mitgliedschaft: für alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte besteht Pflichtmitgliedschaft bei der Kammer des Landes, in dem sie ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts haben. Die Pflicht zur Mitgliedschaft beginnt mit der Erteilung der Approbation. In Bayern sind aber im Gegensatz zu den übrigen Ländern die Berufsangehörigen Pflichtmitglieder der jeweiligen Tierärztlichen Bezirksverbände (TBV).
Bayerische Landestierärztekammer (BLTK)
Organe der Landestierärztekammer
1. Delegiertenversammlung (50 Delegierte werden in den Tierärztlichen Bezirksverbänden in allgemeiner, gleicher, geheimer, und direkter Wahl gewählt und Vorstandsmitglieder, sofern nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt)
2. Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden (Präsidenten), einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten), den ersten Vorsitzenden der Tierärztlichen Bezirksverbände sowie zwei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einem von der Tierärztlichen Fakultät München zu entsendenden „Lehrer der Tierheilkunde“ (Art. 49 HKaG) und Mitglieder nach Art. 13,3 HKaG
Es gibt außerdem derzeit 9 Ausschüsse, die Vorstand und Delegiertenversammlung fachlich beraten.
1. Ausschuss für Arzneimittel- und Futtermittelrecht
2. Ausschuss für Fleisch- und Lebensmittelgygiene
3. Weiterbildungsausschuss
4. Ausschuss für Fragen des Berufs- und Standesrechts
5. Finanz- un dHaushaltsausschuss
6. Ausschuss für Fragen der Tierärztlichen Praxis
7. Widerspruchsausschuss
8. Ausschuss für Fragen der Veterinärverwaltung
9. Prüfungsausschuss
Darüber hinaus gibt es einen Tierschutzbeauftragten.
Die „Ordnungen“ (Satzungen) werden von der Landestierärztekammer erlassen und bedürfen der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde (in Bayern zurzeit Bayer. Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, welches gemäß Art. 20 HKaG die Rechtsaufsicht gegenüber der BLTK führt)
Zu den Aufgaben der BLTK gehört auch die Schaffung sozialer Einrichtungen für Tierärzte und deren Angehörige (Art. 2 , Abs. 1 HKaG):
Die BLTKhat den diesbezüglich ihr vom Gesetzgeber erteilten Auftrag erfüllt, indem sie den „Unterstützungsverein (UV) der BLTK“ gegründet hat. Der UV ist ein eingetragener Verein, dem von der Finanzverwaltung der Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt worden ist. Dies wirkt sich dahingehend aus, dass die dem Verein zugewendeten Spenden für die Spender steuerlich voll abzugsfähig sind. Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung bedürftiger, in Bayern wohnender Tierärzte sowie deren Angehöriger. Der Verein kann Tierärzte, die unverschuldet in Not geraten sind oder die wegen Arbeitsunfähigkeit oder hohen Alters aus dem Berufsleben ausscheiden sowie deren Hinterbliebenen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen gewähren. Der Verein wird in erster Linie durch Spenden, aber auch durch die Vereinnahmung von Bußgeldern finanziert in den Fällen, in denen ein Berufsgerichtsverfahren gegen einen bayerischen Tierarzt gegen Geldbuße eingestellt wird. Der Vereinsvorstand ist identisch mit der jeweiligen personellen Zusammensetzung des Kammervorstands. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Sicherstellung der Altersversorgung ist in Bayern nicht als Selbstverwaltungseinrichtung im HKaG geregelt, sondern in Verbindung mit der Bundesgesetzgebung durch das Bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) mit gesetzlich verankerter Beteiligung der berufständischen Selbstverwaltung.
http://www.versorgungskammer.de/baev/index.html
Das berufsständische Versorgungswerk der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Bayern (und Tierärzte aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland) ist die „Bayerische Ärzteversorgung“ (BÄV), als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung in der Bayerischen Versorgungskammer (Sonderbehörde) in München. Sie hat die Aufgabe, ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene nach Maßgabe der Bestimmungen des VersoG und ihrer Satzung zu versorgen. Die Rechtsaufsicht über die Bayerische Ärzteversorgung führt das Bayerische Staatsministerium des Innern. Die Versicherungsaufsicht führt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung kraft Gesetzes sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder …, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind. Zur Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind verpflichtet, der Bayerischen Ärzteversorgung die Aufnahme ihrer Berufstätigkeit in deren Zuständigkeitsbereich unverzüglich anzuzeigen. Pflichtleistungen an Mitglieder sind Altersruhegeld und vorgezogenes Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Ruhegeld bei Frühinvalidität, Kindergeld. Pflichtleistungen an Hinterbliebene sind Sterbegeld nach dem Tode des Mitglieds, Witwen- oder Waisengeld, Abfindung als einmalige Leistung.
Verwaltung der BÄV: jede Versorgungsanstalt in der Versorgungskammer, also auch die BÄV, hat 2 Organe:
1. der bei dieser (BÄV) gebildete Verwaltungsrat („Landesausschuss“)
2. die Versorgungskammer
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ( VersoG) und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Das Staatsministerium des Innern ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Der Landesausschuss besteht aus 30 Mitgliedern (17, Ärzte, 9 Zahnärzte, 4 Tierärzte, 3 aus Bayern und 1 aus Rheinland-Pfalz).
Weitere Dienstleistungen der BLTK:
Gestaltung, Organisation und Überwachung der Ausbildung zur/zum tierärztlichen Fachangestellten (im HKaG nicht erwähnt, aber von den Tierärztekammern gemäß Berufsbildungsgesetz wahrgenommen)
Erstellung von Musterverträgen
Bereitstellung von Informationsmaterial für die Praxis
Einzelberatung in Angelegenheiten der Berufsausübung
Vermittlung von Stellenangeboten oder Stellengesuchen
Informationen im DTBl und im Internet
Ausstellung von Tierarztausweisen
Fortbildungsangebote
Die Adresse der Bayerischen Landestierärztekammer befindet sich im Abkürzungsverzeichnis. Auf ihrer Website sind viele nützliche Informationen abrufbar. http://www.bltk.de
Tierärztliche Bezirksverbände
In Bayern gibt es für jeden der 7 Regierungsbezirke (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben) einen Tierärztlichen Bezirksverband. Die Funktionen der Bezirksverbände sind in Bayern ebenfalls im HKaG geregelt. Sie leiten sich zum Teil aus der Tatsache ab, dass persönliche Mitgliedschaft der Tierärzte nur in den Bezirksverbänden besteht, nicht aber in der Landestierärztekammer. Die Tierärztlichen Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landestierärztekammer (siehe 4.1.3.) und der Regierung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die in Bayern tierärztlich tätig sind oder, ohne tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben (Art. 48 Abs. HKaG). Zuständig für den Vollzug der Berufsordnung ist in Bayern der TBV.
Schlichtung: Art. 37 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 HKaG legen die Zuständigkeit der Tierärztlichen Bezirksverbände für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Tierärzten sowie zwischen Tierarzt und Nichttierarzt fest. Die zu schlichtende Streitigkeit muss sich aus der tierärztlichen Tätigkeit ergeben. Zur Beiliegung der Streitigkeit hat der Vorstand des TBV einen Vermittler zu bestellen.Bei Streitigkeiten zwischen Tierärzten untereinander unternimmt der Vermittler des TBV von sich aus oder auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. Bei Streitigkeiten zwischen Tierarzt und Nichttierarzt (Patientenbesitzer) wird der Vermittler nur auf Antrag eines Beteiligten mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Beteiligten tätig. Zuständig zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist der TBV, dem die beteiligten Tierärzte angehören. Gehören die beteiligten Tierärzte verschiedenen Bezirksverbänden an, so ist der zuerst um Vermittlung gebetene TBV zuständig. Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist die Tätigkeit des Vermittlers beendet.
4.1.3 Bundestierärztekammer e. V. (BTK)
Gemäß Satzung vom 1. 9. 2003 ist die „Bundestierärztekammer e.V. – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern“ ein eingetragener Verein, in dem die 17 Tierärztekammern der Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrheinwestfalen mit den Kammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) auf Bundesebene zusammengeschlossen sind. Andere tierärztliche Organisationen (Interessenverbände, Spezialistengruppen usw.) können nach Vorschlag des Präsidenten durch Beschluss der Delegiertenversammlung als Beobachter zugelassen werden. Diese Konstruktion entspricht den Rechtsgrundlagen aller Kammern (Pflichtmitgliedschaft aller Tierärztinnen und Tierärzte). Eine Vollmitgliedschaft der Verbände ist demnach nicht möglich. Die Finanzierung erfolgt fast ausschließlich aus den Mitteln der Tierärztekammern. Mit dieser Dachorganisation schafft sich der Berufsstand (die Kammern) die Möglichkeit, tierärztliche Anliegen auch gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung mit ihren Bundesbehörden zu vertreten.
Die BTK hat ihre Geschäftsstelle in Berlin (auf der Website der BTK www.bundestieraerztekammer.de sind viele nützliche Informationen und Links).
Die Ziele und Aufgaben der BTK sind laut § 2 der Satzung:
1. Den ständigen Erfahrungsaustausch unter den Tierärztekammern und gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten zu gewährleisten sowie auf eine möglichst einheitliche Regelung der tierärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die tierärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken.
So hat die BTK zum Beispiel eine Muster-Weiterbildungsordnung erstellt.
2. Beratung der Tierärztekammern.
3. Wahrnehmung der Belange der Tierärzteschaft auf Bundesebene gegenüber Gesetzgeber, Verwaltung und Öffentlichkeit.
4. Förderung der Fortbildung, insbesondere durch die Trägerschaft der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) sowie der Aus- und Weiterbildung.
5. In allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Tierärzteschaft auf nationaler und internationaler Ebene zu wahren.
Organe der BTK (§ 5):
1. Delegiertenversammlung
2. Präsidium
3. das Erweiterte Präsidium
Die BTK-Mitglieder werden in der Delegiertenversammlung durch antrags- und stimmberechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Delegierte der Kammern) vertreten. Der Delegiertenversammlung gehören je zwei Delegierte für die ersten 800 Mitglieder einer Kammer, ein Delegierter für jeweils weitere 800 und nochmals ein Delegierter bei einer Restmenge von mindestens 400 Mitgliedern einer Kammer an.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten sowie den vier Ressortverantwortlichen.
Diese Ressorts sind
· praktische Berufsausübung
· öffentliches Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz
· Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und Industrie
· internationale Angelegenheiten.
Das Erweiterte Präsidium besteht aus den Präsidenten der einzelnen Kammern ( BTK-Mitglieder) und den Mitgliedern des Präsidiums.
Die Zahl der Ausschüsse, deren Aufgaben (Bezeichnung) und personelle Stärke wird zu Beginn einer Wahlperiode von der Delegiertenversammlung beschlossen.
Es gibt drei ständige Ausschüsse:
Mindestens jedes 3. Jahr ist ein Deutscher Tierärztetag einzuberufen.
Die BTK gibt das Deutsche Tierärzteblatt (DTB) heraus, in dem für jede Kammer ein „Kammerteil“ geführt wird, dessen Inhalt von der jeweiligen Kammer gestaltet und verantwortet wird. Es erscheint monatlich und wird allen Pflichtmitgliedern der Landestierärztekammern (Bayern: der Bezirksverbände) zugeschickt. Das DTB erfüllt für die Länderkammern (Bezirksverbände) die Funktion des in den Kammergesetzen vorgeschriebenen „Amtsblattes“.
Neben der Bundestierärztekammer e. V. als Dachorganisation für den gesamten Berufsstand gibt es in Deutschland die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG), welche die Förderung der Wissenschaft zum Ziel hat, sowie Interessenvertretungen für die einzelnen Berufsgruppen innerhalb des Berufsstandes, so unter anderen den Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt), den Bundesverband beamteter Tierärzte ( BbT), Fachgemeinschaft der Industrietierärzte (FIT), Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT), Veterinäroffiziere usw.
4.1.4 Supranationale Verbände
Welttierärztegesellschaft (World Veterinary Association, WVA), in welcher Deutschland aber derzeit nicht Mitglied ist, sowie die Federation of Veterinarians in Europe (FVE).
Die FVE ist eine Dachorganisation für die tierärztlichen Organisationen in mehr als 30 europäischen Ländern, die in ihrem Land die größten Organisationen sind und den tierärztlichen Berufsstand umfassend vertreten. Deutschland ist dort über die BTK vertreten, die Verbände in den Spezialistengruppen. Die FVE hat ein hauptamtlich besetztes Büro und ihren ständigen Sitz in Brüssel. Sie verfolgt das Ziel, die Interessen des tierärztlichen Berufs auf der europäischen Ebene durch enge Kontakte mit den wichtigen europäischen Institutionen wahrzunehmen. Die Mitglieder treffen sich 2mal jährlich zu Vollversammlungen, denen die Treffen der Spezialistengruppen vorausgehen. UEVP = Praxis, UEVH = LM und Fleischhygiene, usw.
Prof. Dr. Günter Pschorn,
ehem. Lehrbeauftragter für Berufs- und Standesrecht an der TF der LMU
Ortenburgerstrasse 8
92431 Neunburg v. W.
Axel Stoltenhoff,
Geschäftsführer der BLTK, Jurist
Bavariastrasse 7a
80336 München
4.2 Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes
Veronika Weidenhöfer
4.2.1. Übersicht über die Anfänge des tierärztlichen Standes
Der tierärztliche Stand, dessen akademische Anerkennung letztendlich vor rund einem Jahrhundert erfolgte, konnte sich erst relativ spät als einheitliche Berufsgruppe etablieren. Die Behandlung von Tieren wurde im Lauf der Geschichte von diversen Berufsgruppen und Angehörigen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten ausgeführt wie z. B. Schmieden, Stallmeistern, Landwirten, Hirten, Scharfrichtern und Abdeckern. Deren verschiedenartige Tätigkeitsbereiche, die ungleichen fachlichen Kenntnisse sowie das heterogene Sozialprestige machten lange Zeit die Bildung einer einheitlichen Berufsgruppe unmöglich (Loewer 1993, S. 9-10). Erst mit dem Anwachsen und der zunehmenden Verstädterung der Bevölkerung im Lauf des 18. Jahrhunderts war man immer mehr an einem Schutz der Landwirtschaft vor Tierseuchen und damit verbunden an der Sicherung der Ernährung der Gesellschaft interessiert. Dies war einer der Anlässe zur Gründung tierärztlicher Ausbildungsstätten. Dazu kam das Bestreben des Militärs und der Marställe nach einer verbesserten Betreuung der Pferdebestände. In kurzer Folge entstanden nach dem Vorbild der ersten Schulen in Frankreich in verschiedenen Städten Deutschlands erste Tierarzneischulen z. B. 1771 in Göttingen, 1778 in Hannover sowie 1790 in Berlin und München (von den Driesch/Peters 2003, S. 133-135).
Mit der Gründung der ersten Tierarzneischulen war zwar eine wichtige Voraussetzung für die Herausbildung eines eigenen tierärztlichen Standes erreicht, doch waren die Verhältnisse an diesen Lehreinrichtungen keineswegs mit denen eines wissenschaftlichen Studiums vergleichbar. Die tierärztliche Ausbildung litt anfangs unter dem Mangel an Qualität und Anerkennung. Es sollten „bloße Empiriker“ und „thierarzneiliche Handwerker“ ausgebildet werden (von den Driesch/Peters 2003, S. 137), die als verlängerter Arm der Medizinalverwaltung die Seuchenbekämpfung betrieben, bzw. als Rossärzte die Pferdebestände versorgten. Bei diesem niedrigen Niveau tierärztlicher Behandlung konnten auch Pfuscher weiterhin ihr Unwesen treiben.
Mehrere Faktoren, darunter die Fortschritte in Wissenschaft und Technik, die auch in die Bereiche der Landwirtschaft und der Medizin eingingen, hoben das Niveau der tierärztlichen Ausbildung und damit verbunden stieg das soziale Ansehen (Seewald 1977, S. 30). Bedeutende tierärztliche Tätigkeitsfelder wie z. B. Fleischbeschau oder Tierseuchenbekämpfung, die lange Zeit Humanmediziner ausgeübt hatten, übertrug man nach und nach den Tierärzten, so dass sich ein staatliches Veterinärwesen konsolidieren konnte. Die private Behandlung von Tieren war in Preußen seit 1811 lediglich an eine behördliche Genehmigung geknüpft, die man 1820 wieder abschaffte. Das gestiegene Ansehen und die verbesserte Ausbildung der Tierärzteschaft ab der Mitte des 19. Jahrhunderts führten dazu, dass der tierärztliche Beruf seit Einführung der Gewerbeordnung im Jahr 1869 im Gebiet des Norddeutschen Bundes und drei Jahre später im ganzen Reich staatliche Anerkennung und Schutz genießt. Seitdem sind die Tierärzte gegenüber den Humanmedizinern gleichberechtigt; als Befähigungsnachweis zur Berufsausübung dient beiden die Approbation (Loewer 1993, S. 11).
Im Laufe des 19. Jahrhunderts zwangen die politischen, wirtschaftlichen und naturwissenschaftlichen Entwicklungen die Tierärzte, neue Tätigkeitsbereiche zu erschließen und kompetent zu vertreten, sowie sich gegen die Konkurrenz durch Ärzte, Apotheker und Pfuscher abzugrenzen und durchzusetzen. Zu diesem Zweck war es notwendig, dass sich die Tierärzteschaft zu einer Einheit formierte, die ihre Forderungen an die politischen Vertreter richtete, und um eine gemeinsame Plattform zum fachlichen Austausch zu schaffen (Loewer 1993, S. 12-13).
4.2.2. Tierärztliche Vereinigungen und Verbände
4.2.2.1. Gründung tierärztlicher Vereine in den einzelnen deutschen Staaten
Vorreiter für die deutschen tierärztlichen Vereine waren die 1807 gegründete tierärztliche Gesellschaft in Kopenhagen „Fautores rei veterinariae“ und die „Gesellschaft schweizerischer Tierärzte“, die seit 1812 existierte (Schmaltz 1936, S. 254). In England schlossen sich die Tierärzte 1828 zur „Veterinary Society“ zusammen, die ab 1836 „Veterinary Medical Association“ hieß (Kötsche 1994, S. 55). Ausgehend von Holland, England und Frankreich beeinflusste die Bürgerliche Freiheitsbewegung auch das geistige und politische Klima Deutschlands. Ziele der ersten tierärztlichen Zusammenschlüsse waren die Förderung des gesellschaftlichen Ansehens und die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. Dazu mussten die Weiterbildung und die Fachpresse ausgebaut werden, der Zusammenhalt der sich im Lauf der Zeit herausentwickelten tierärztlichen Gruppierungen, wie Beamte, Gemeindetierärzte und Tierärzte in der Praxis gefördert werden, sowie die Kompetenzen gegenüber anderen Berufsgruppen wie Humanmedizinern verteidigt werden (Seewald 1977, S. 46).
Die ersten tierärztlichen Vereinigungen, die sich in den Zwanziger Jahren des 19. Jahrhunderts formierten, lösten sich aufgrund geringen Interesses und sinkender Mitgliederzahlen wieder auf. Erst im Jahr 1833 gelang dem in Stade gegründeten „Tierärztlichen Generalverein im Königreich Hannover“ die dauerhafte Konsolidierung. Er setzte sich für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Tierärzte und deren Ausbildung, die Unterstützung der Witwen und den Ausschluss nicht geprüfter Tierärzte aus der Praxis ein. Nach dem Vorbild Hannovers kam es in den darauf folgenden Jahren zu Vereinsgründungen in Württemberg, Baden, Bayern und Berlin.
Dem in Bayern 1842 auf Initiative des damaligen Augsburger Veterinärarztes und späteren Münchener Professors Dr. Martin Kreutzer gegründeten Landesverein waren acht Kreisvereine untergeordnet, die jeweils ein Mitglied in den Landesverein entsenden sollten und die sich weiter in Bezirksvereine untergliederten. Nach einer feierlichen Gründungsveranstaltung wurde dieser Verein bereits kurze Zeit später wieder aufgelöst, da das Ministerium keine Genehmigung erteilte, mit der Begründung, „dass, wenn alle Tierärzte Bayerns an einem Orte sich versammelten, das ganze Land ohne tierärztliche Hilfe wäre“ (Schmaltz 1936, S. 256). Auch wenn Kreutzer die Erlaubnis zur Gründung eines Landesvereins verweigert wurde, so blieb es bei der Einrichtung der Kreisvereine und Kreutzer konnte „Das tierärztliche Wochenblatt“ herausgeben, das bis zu seinem Tod 1853 erschien. Erst im Jahr 1913 wurden seine Visionen verwirklicht und die acht bayerischen Kreisvereine schlossen sich zu einem bayerischen Landesverein zusammen.
Somit stellten die ersten tierärztlichen Vereine Zusammenschlüsse von Tierärzten sämtlicher Fachrichtungen dar, deren regelmäßige Treffen Gelegenheit zum Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und standespolitischer Belange sowie zum kollegialen Gespräch boten (Loewer 1993, S. 14).
4.2.2.2. Gründung von Vereinigungen aller deutschen Tierärzte auf Reichsebene
Nach der Gründung der ersten lokalen tierärztlichen Vereine versuchte man auch, eine landesübergreifende Vereinigung aller Tierärzte zu erreichen. So schloss man sich erstmals im Jahr 1841 im „Verein deutscher Tierärzte“ zusammen. Ziel des Vereins war die Förderung des Veterinärwesens in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht durch Fortbildungen, Beratungen zu Tierseuchen, gesetzlichen Bestimmungen und zur tierärztlichen Ausbildung (Kötsche 1994, S. 56). Bis zum Jahr 1851 hielt der Verein insgesamt elf Versammlungen ab, scheiterte aber letztendlich am Fehlen einer engen Verbindung zu den tierärztlichen Untergruppen und einer Anerkennung durch die Behörden. Ebenso hatte der 1872 in Frankfurt einberufene „Kongress der deutschen Tierärzte“ keine nachhaltige Wirkung, obgleich die Bildung des zweiten deutschen Kaiserreichs eine tierärztliche Vereinigung auf Reichsebene begünstigt, aber auch reichseinheitliche Regelungen erfordert hätte (Loewer 1993, S. 16-17). Erst im Jahr 1874 gelang es dem Münchener Prof. Johann Feser als Schriftführer des „Vereins Münchener Tierärzte“ alle damals bekannten 30 tierärztlichen Organisationen einzuladen mit dem Ziel, eine zentrale Vereinigung für alle Tierärzte zu schaffen (Lange 1991, S. 24, Schmaltz 1936, S. 419). Auf der Delegiertenversammlung, die am 13. und 14. April 1874 in Berlin stattfand, wurde die Gründung des „Deutschen Veterinärrates“ (DVR) (4.2.2.4.) als reichsweite Standesorganisation beschlossen.
4.2.2.3. Bildung von Spezialvereinen und Verbänden
Gegen Ende des 19. Jahrhunderts kam es im Zuge der Erweiterung des tierärztlichen Berufsfeldes in den Bereichen der Tierseuchenbekämpfung und Fleischbeschau auch zur Gründung fachspezifischer tierärztlicher Vereinigungen. So bildeten sowohl die beamteten Tierärzte, die es in Bayern ab 1872 gab (Härtl 1976, S. 14), die Schlachthof- und Gemeindetierärzte als auch die Privattierärzte eigene Vereine in den verschiedenen deutschen Ländern.
Diese drei Berufsgruppen schlossen sich dann zu Beginn des 20. Jahrhunderts zu Verbänden zusammen. Der „Reichsverband Deutscher Schlachthof- und Gemeindetierärzte“ (RDG) wurde 1911 gegründet, 1918 folgte der „Reichsverband der praktischen Tierärzte“ (RpT) (s. 4.2.2.4.) und im Jahr 1920 vereinigten sich die Landesorganisationen der beamteten Tierärzte zum „Reichsverband der deutschen Staatstierärzte“ (RDS). Außerdem existierte seit 1919 der „Deutsche Veterinäroffiziersbund“, die „Vereinigung der Tierärztlichen Hochschulen und Fakultäten Deutschlands“ (1928) und der „Verband der Landwirtschaftskammer-Tierärzte“.
In bestimmten Bereichen überschnitten sich die Interessen der einzelnen Fachverbände, so dass Auseinandersetzungen nicht ausblieben, die durch die angespannte wirtschaftliche Situation nach dem ersten Weltkrieg verstärkt wurden. So stritten z. B. die praktischen Tierärzte mit den Kollegen im Staatsdienst, die zur Aufbesserung ihres Einkommens auch in der Praxis arbeiten wollten.
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten kam es 1933 zur Gleichschaltung der Verbände und mit der Gründung des „Reichsverbands deutscher Tierärzte“ (RDT) 1934 zu ihrer endgültigen Auflösung (Loewer 1993, S. 14-16 und 92 ff.).
4.2.2.4. Deutscher Veterinärrat
Der DVR bildete unter der Leitung verschiedener Präsidenten ein Sachverständigenkollegium, das über 50 Jahre zur Entwicklung des tierärztlichen Standes beitrug. Er bestand aus Vertretern von bis zu 58 tierärztlichen Vereinen, die sich alle paar Jahre in verschiedenen Städten Deutschlands zu Vollversammlungen trafen, um dringende Aspekte des tierärztlichen Berufes zu beraten und die Standesinteressen gegenüber den staatlichen Einrichtungen zu vertreten. Hauptziele des DVR waren die Verbesserung der Ausbildung sowie die Schaffung einer Veterinärgesetzgebung und Veterinärverwaltung. Beispielsweise waren die Anforderungen an die Vorbildung der Studienanfänger zu Anfang in den Ländern sehr unterschiedlich geregelt. In Preußen gab es z. B. zwischen 1838 und 1855 ein Zweiklassensystem in der tierärztlichen Ausbildung, welches Schülern mit Sekundarreife ein siebensemestriges Studium mit dem Erwerb der Approbation erster Klasse ermöglichte, während Bewerber mit Volkschulbildung ein Semester kürzer studieren durften und nur die Approbation zweiter Klasse erhielten. Später verlangte man die Obersekundarreife, einigte sich dann mit der Gründung des Norddeutschen Bundes wieder auf die Sekundarreife. Obwohl man in Bayern 1871 schon kurz vor der Einführung des Abiturs gestanden war, scheiterte dies an der Einführung der reichseinheitlichen Gewerbeordnung und konnte erst im Jahre 1902 erfolgen (Loewer 1993, S. 10). Außerdem war die Tierseuchenbekämpfung weder zentralisiert noch gesetzlich geregelt. Die Militärveterinäre, für die Bayern 1872 bereits vorübergehend Offiziersränge eingeführt hatte, waren wieder zurückgestuft worden und die Veterinärbeamten waren in ihrem Wirkungskreis eingeschränkt und unterbezahlt (Schmaltz 1936, S. 420).
Der DVR forderte deshalb in seiner Gründungsversammlung 1874 die Erhöhung der Vorbildung, die Verlängerung des tierärztlichen Studiums sowie die Einrichtung eines Reichsveterinäramtes zur Vorbereitung reichseinheitlicher Gesetze, Statistiken und die Regelung der Tierseuchenbekämpfung. Außerdem strebte der DVR unter anderem die Sicherstellung des tierärztlichen Dispensierrechts, den Einsatz von Tierärzten als Sachverständige für die Fleischbeschau und in der Milchkontrolle sowie in den Gremien der Tierzucht an (Schmaltz 1936, S. 422 ff.). Darüber hinaus betrieb er auch den weiteren Ausbau der tierärztlichen Interessensvertretungen, obgleich die Zahl der in Vereinen organisierten Tierärzte schon beachtlich gestiegen war. Ein weiterer Fortschritt konnte 1877 in Bayern mit der staatlichen Anerkennung der Kreisvereine erzielt werden (Seewald 1977, S. 54).
In den folgenden Jahren war der DVR Wegbereiter für wichtige Neuerungen. So wurde 1880 das Reichsviehseuchengesetz erlassen, dessen Novelle 1909 folgte. Außerdem setzte sich der DVR für die Aufwertung des Militärveterinärwesens ein, die 1892 zur Einreihung der Rossärzte unter die oberen Militärbeamten und zur Gründung eines Veterinäroffizierkorps (1910) führte. Im Jahr 1903 trat das Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni 1900 in Kraft. Die weitere Ausgestaltung der akademischen Ausbildung der Tierärzte erfolgte mit der Erhebung der Tierarzneischulen zu Hochschulen, wie sie 1887 zuerst in Preußen stattfand. Auf wiederholten Druck des DVR wurde dem tierärztlichen Studium 1902 die Universitätsreife zugesprochen und damit die akademische Gleichstellung des Berufes erreicht. In der Folge wurde immer wieder das Promotionsrecht für die Tierärztlichen Hochschulen und Fakultäten gefordert, das 1910 den Tierärztlichen Hochschulen in München, Berlin und Hannover verliehen wurde (Schmaltz 1936, S. 437).
Seit dem Jahr 1902 waren im DVR auch so genannte Sondergruppenvereine integriert, wie z. B. die in Preußen gegründeten Vereine der beamteten Tierärzte, der Schlachthoftierärzte und der Privattierärzte. Dagegen wollte sich der 1918 unter Führung des Tierarztes Felix Train gegründete „Reichsverband praktischer Tierärzte“ (RpT) nicht dem DVR unterordnen. Durch die Nachkriegssituation begünstigt, konnte sich der RpT ohne Rücksicht auf bereits bestehende Organisationen zur zahlenmäßig größten und mächtigsten tierärztlichen Körperschaft entwickeln. Diese Vorgänge machten eine Erneuerung der Standesorganisation notwendig. So berief man im Jahr 1919 einen allgemeinen Tierärztetag ein zusammen mit einer Vollversammlung des DVR. Dabei wurde der DVR als Standesvertretung bestätigt und dessen Ausschussmitglieder durch Neuwahlen aus den drei großen Standesgruppen entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke ermittelt, so dass es zu einem Übergewicht der praktischen Tierärzte und des RpT kam. Gleichzeitig wurde der Ausschuss auch beauftragt, die Errichtung einer Deutschen Tierärztekammer vorzubereiten (Schmaltz 1936, S. 448 ff.).
In der folgenden Zeit kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen, die damit endeten, dass 1927 alle Vereine bis auf den RpT aus dem DVR austraten, der damit funktionsunfähig wurde. Daraufhin einigte man sich in der Satzung vom 30. März 1930, dass die Vereine ausgeschlossen würden und der DVR als „Spitzenorganisation der freien Reichsverbände der verschiedenen tierärztlichen Berufsgruppen, sowohl der Freiberufstierärzte wie der fest besoldeten“, sowie des „Verbands tierärztlicher Hochschulen und Fakultäten Deutschlands“ alle tierärztlichen Standesangelegenheiten vertreten sollte (Beilage zur „Berliner Tierärztlichen Wochenschrift“ 1930, S. 6). Der Ausschuss bestand aus 16 Mitgliedern, die sich mit festen Sitzzahlen, je zur Hälfte aus Freiberufstierärzten und fest besoldeten Tierärzten aus den genannten Verbänden, zusammensetzten (Loewer 1993, S. 19).
Nach der Gleichschaltung und Auflösung der Reichsverbände im Jahr 1933 existierte der DVR neben den Landestierärztekammern noch bis zu seiner amtlichen Auflösung 1936.
4.2.3. Die Tierärztekammern
Neben der Gründung der tierärztlichen Berufsvereinigungen im Lauf des 19. Jahrhunderts wurde auch die Einrichtung staatlich anerkannter Organisationsformen notwendig, um wirksam auf die Gesetzgebung und die Standesgeschicke Einfluss nehmen zu können. Berufsständische Kammern werden als Körperschaften des öffentlichen Rechtes durch einen hoheitlichen Rechtsakt geschaffen und gelten sowohl als staatliches Organ als auch als Institution berufsständischer Selbstverwaltung (Loewer 1993, S. 20 ff.).
Die Entwicklung verlief in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Als erstes Land erließ Baden, in dem schon seit dem Jahr 1864 Vertreter des „Vereins badischer Tierärzte“ an der staatlichen Medizinalverwaltung beteiligt waren, 1906 ein Gesetz, das nicht nur die Einrichtung einer Kammer für Ärzte, sondern auch für Tierärzte vorschrieb (Loewer 1993, S. 21).
Auch in Bayern integrierte man zuerst ausgewählte Mitglieder der seit 1877 staatlich anerkannten tierärztlichen Kreisvereine an der obersten Medizinalbehörde, so dass sich der Mangel einer gesamtstaatlichen Standesorganisation noch nicht bemerkbar machte. Erst 1913 wurde der „Landesausschuss der tierärztlichen Kreisvereine Bayerns“ gewählt, der die Vertretung der Tierärzte ganz Bayerns übernahm und die Organisation einer Kammer vorbereitete. Am 1. August 1927 wurde das „Gesetz über die Berufsvertretung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker“ erlassen, das in damals einmaliger Weise die Verbindung zwischen berufsständischer Vertretung und ehemals „freien“ tierärztlichen Vereinen regelte. Es sah vor, dass anstelle der bestehenden Kreisvereine Bezirksvereine gegründet werden, die ebenso wie die neu zugründende Tierärztekammer Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Jeder approbierte Tierarzt war zur Mitgliedschaft im Bezirksverein seines Wohngebiets verpflichtet. Die Bezirksvereine entsandten wiederum aus ihren Reihen Abgeordnete, die als Delegierte in der Landestierärztekammer eine Verbindung zwischen Verein und Kammer herstellten. Die Aufgaben der Kammer bestanden in der Förderung der beruflichen Belange der Tierärzte, der Fortbildung und der Schaffung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie der Mitwirkung an der öffentlichen Gesundheitspflege. Dazu richtete die Kammer Anfragen und Anträge an die Behörden und war auf der anderen Seite an Anhörungen bei veterinärmedizinischen Fragen beteiligt. Außerdem verfügte die bayerische Tierärztekammer über ein berufsgerichtliches Strafverfahrensrecht und wurde ermächtigt, eine Berufsordnung zu erlassen. Die Bezirksvereine standen unter der Aufsicht der Bezirksregierungen, für die Landestierärztekammer war das Staatsministerium des Inneren zuständig (Loewer 1993, S. 22-24).
In anderen deutschen Staaten erteilten die Regierungen direkt die Genehmigung, Tierärztekammern zu einzurichten, so erließ Braunschweig 1908 ein Kammergesetz und Preußen folgte im Jahr 1911. Dieses sah die Bildung von Kammern in den einzelnen preußischen Provinzen vor, die gemeinsam durch den „Tierärztekammerausschuss“ (TKA) vertreten werden sollten.
Wie unter 4.2.2.4. erwähnt, wurde bereits im Jahr 1919 im Verlauf der Neuordnung des DVR beschlossen, die Einrichtung einer gesamtdeutschen Tierärztekammer unter Einbindung des DVR vorzubereiten. Da aber in der Folgezeit der Einfluss des DVR ab- und der der Kammern zunahm, kam es auf Anregung des TKA am 25.1.1930 zum Treffen der Vertreter aller bisher bestehenden Kammern und zur Gründung der „Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern“ (AGDTK) mit dem Ziel, eine Reichstierärztekammer zu schaffen. Dies gelang aber vorerst nicht, sondern erst nach Erlass der Reichstierärzteordnung vom 3. April 1936 wird die Reichstierärztekammer, die einzige gesamtdeutsche Kammervertretung, gegründet (Loewer 1993, S. 35).
4.2.4. Gleichschaltung der tierärztlichen Standesorganisationen während des Dritten Reiches
Nach der Machtübernahme der NSDAP lag das Schicksal der tierärztlichen Standesorganisationen in den Händen des „Nationalsozialistischen deutschen Ärztebundes“ (NSDAeB), dem nicht nur Ärzte sondern auch Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker zugeordnet waren. Am 2.5.1933 wurde die Gleichschaltung des Veterinärwesens, der Kammern und der freien Standesorganisationen beschlossen. Bis zur Gründung einer Reichstierärztekammer sollten die bestehenden Organisationen beibehalten werden, aber durch Kommissare bzw. Landes- und Gaufachberater des NSDAeB kontrolliert werden (Loewer 1993, S. 80-81).
Durch gesetzliche Regelungen oder Beschlüsse wurden im Lauf des Jahres 1933 die einzelnen Kammern der Länder aufgelöst und meist zusammen mit den Gaufachberatern die Mitglieder für die neuen Kammern benannt oder - wie in Bayern - nach Aufstellung einer Einheitsliste durch Wahl bestimmt (Loewer 1993, S. 88).
Ebenso bestanden die durch die freiwillige Vereinbarung vom 25.8.1933 als aufgelöst geltenden Reichsverbände sowie die durch Anordnung vom 26.8.1933 aufgelösten Landesverbände noch weiter, bis sie in den am 23. Januar 1934 gegründeten tierärztlichen Einheitsverband, den „Reichsverband Deutscher Tierärzte“ (RDT), überführt wurden. Die Leitung übertrug man Friedrich Weber, der dadurch zum „Reichsführer der deutschen Tierärzte“ ernannt wurde (Loewer 1993, S. 92). Die Ziele des nach dem Führerprinzip aufgebauten und in Reichs-, Gau- und Kreisinstanzen gegliederten Verbandes waren die einheitliche Zusammenfassung und Vertretung der Tierärzte, der Neuaufbau des Standes und die Vorarbeiten zur Reichstierärzteordnung, in der die Gründung der Reichstierärztekammer verankert sein sollte. Das „Deutsche Tierärzteblatt“ wurde zum Verbandsorgan erklärt (Loewer 1993, S. 92-93).
Der Erlass der „Reichstierärzteordnung“ (RTO) am 1. April 1936 stellte, so Loewer, „den wohl bedeutendsten Schritt der Entwicklung des tierärztliche Berufsrechts dar, seit im Jahre 1869 in der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund die Berufsbezeichnung geschützt wurde“ (Loewer 1993, S. 98). Abgesehen von den Verquickungen mit nationalsozialistischer Ideologie und Elementen zur Machtkonzentration liegt ihre Bedeutung in der Zusammenfassung aller standesrechtlichen Grundlagen des Reiches in einer Rechtsquelle. Auch scheint der Leitgedanke der RTO, die Verpflichtung des Tierarztes gegenüber der Bevölkerung und seinem eigenen Stand sowie die Definition des tierärztlichen Berufes als freier Beruf unter Weglassung aller ideologischer Akzentuierungen in § 1 der Bundestierärzteordnung von 1965 übernommen worden zu sein (Loewer 1993, S. 101).
Die in der RTO geforderte Gründung einer „Reichstierärztekammer“ (RTK) wurde bereits im Juli 1936 umgesetzt. Automatisch mit dem Inkrafttreten der RTO wurde jedes den Tierärztestand betreffende Landesrecht aufgehoben, die amtlichen Standesvertretungen sowie der RDT überflüssig und aufgelöst, da für alle deutschen Tierärzte eine Pflichtmitgliedschaft in der Reichstierärztekammer bestand. Leiter der ebenfalls nach dem Führerprinzip aufgebauten RTK war der „Reichstierärzteführer“, dem ein Stellvertreter, die Mitglieder des Beirats und die jeweiligen Vertreter der Tierärztekammern zur Seite standen. Auch das „Deutsche Tierärzteblatt“ bestand weiter. Die RTK, die dem Reichsinnenminister unterstand, hatte allen öffentlichen Einrichtungen sowie der Partei für Gutachten zur fachlichen Unterstützung zur Verfügung zu stehen. Außerdem waren u.a. die Förderung der Fortbildung, die Wahrung der Berufsehre und die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen vorgesehen (Loewer 1993, S. 109). Der erste und einzige Tierärztetag, den die RTK veranstaltete, fand vom 17. bis 19. Juni 1937 in Berlin statt (Loewer 1993, S. 116).
Die RTO sah auch den Erlass einer Berufsordnung vor mit einer reichsweit verbindlichen Aufstellung von Berufsauffassungen, -sitten und Bestimmungen zur Wahrung der Berufsehre (Loewer 1993, S. 104). Am 17.03.1937 trat die „Berufsordnung der Deutschen Tierärzte“ in Kraft (Taupitz 1991, S. 327-328).
In der Zeit nach 1937 erfolgte eine der territorialen Expansion des Deutschen Reichs entsprechende Erweiterung des Geltungsbereichs der RTO auf Österreich, die besetzten Ostgebiete, Elsass etc. Mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges begann jedoch eine Zeit der extremen Belastungen für die Tierärzteschaft. Während ein Grossteil der Tierärzte zu militärischen Aufgaben herangezogen wurde, waren die wenigen in der Praxis verbleibenden Ziviltierärzte für die Versorgung der Bevölkerung zuständig. Die RTK kümmerte sich nun um Probleme wie die Regelung der Praxisführung einberufener oder kriegsbeschädigter Tierärzte, deren Versorgung, die Eingliederung der Tierärzte aus den Ostgebieten oder aber auch die sparsame Verwendung von Arzneimittelrohstoffen und Verbandmaterial. Der Zusammenbruch des Deutschen Reichs bedeutete auch das Ende der Reichstierärztekammer (Loewer 1993, S. 120-122).
4.2.5. Die Entwicklung der Tierärztlichen Standesorganisation nach dem Zweiten Weltkrieg
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden auf Anordnung des Alliierten Kontrollrates alle Kammern und Berufsvereinigungen verboten. Im Laufe der Zeit kam es in den Ländern vorerst ohne gesetzliche Grundlage, aber mit Zustimmung der damaligen Militärregierung zur Gründung von Kammern und Verbänden (Scheunemann 2004, S. VI). So erließ das Bayerische Innenministerium am 31. Mai 1946 die Verordnung zur Einrichtung der Bayerischen Landestierärztekammer mit Sitz in München. Sie setzte sich aus einem sieben- bis zwölfköpfigen Vorstand zusammen, dem der Vorsitzende, ein Stellvertreter und fünf bis zehn Beisitzer angehörten (BMTW 4 1946, S. 47). Im gleichen Jahr war bereits in Niedersachsen eine vorläufige Tierärztekammer gebildet worden (BMTW 3 1946, S. 36), beide Kammern veranstalteten im Jahr 1947 erste Fortbildungslehrgänge in den Bezirken (BMTW 2 1947, S. 24). Während auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und später in der Deutschen Demokratischen Republik keine Tierärztekammern errichtet wurden, schlossen sich die Kammern der drei Westzonen im Mai 1947 zum „Westdeutschen Tierärztekammerausschuss“ zusammen, aus dem die „Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Tierärztekammern“ hervorging, die ab Oktober 1953 das „Deutsche Tierärzteblatt“ als Mitteilungsorgan herausgab. Auf dem Deutschen Tierärztetag, der im Oktober 1954 stattfand, wurde die Gründung einer tierärztlichen Dachorganisation, mit der Bezeichnung „Die Deutsche Tierärzteschaft“ beschlossen, die sich aus den 11 Präsidenten der Landestierärztekammern sowie den Vertretern des Bundesverbandes praktischer Tierärzte, der beamteten Tierärzte und der Schlachthof- und Gemeindetierärzte sowie der Tierärztlichen Hochschulen zusammensetzen sollte (Abmayr 1954, S.146). 1994 wurde der Verband in „Bundestierärztekammer“ (BTK) umbenannt.
Viele dieser Berufsvereinigungen und Verbände waren im Lauf der fünfziger Jahre wieder entstanden, so nahm im Jahr 1951 die „Wissenschaftliche Vereinigung Deutscher Tierärzte“, die ab 1952 in „Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft“ (DVG) umbenannt wurde, ihre Arbeit auf (Enderle 1972, S. 26). Die praktischen Tierärzte schlossen sich im März 1952 zum „Bundesverband der praktischen Tierärzte“ zusammen (Held 1996, S. 38), für die beamteten Tierärzte entstand im Juli 1953 die „Arbeitsgemeinschaft der beamteten Tierärzte“, die ab 1973 „Bundesverband der beamteten Tierärzte“ hieß (von Maydell 2003, S. 21). Dazu kamen die „Bundesarbeitsgemeinschaft für das Schlacht- und Viehhofwesen“ und der „Verband deutscher Gemeindetierärzte“ (Scheunemann 2004, S. VI).
Die gesetzliche Grundlage der Kammergründung erfolgte für Bayern erst mit dem Erlass des „Gesetzes über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz)“ am 15. Juli 1957, das seitdem auf landesrechtlicher Ebene die Gründung von Standesorganisationen, Standesaufsicht und Standesgerichtsbarkeit regelt und die Berechtigung zum Erlass einer Berufsordnung gibt (Beilage zum „Bayerischen Tierärzteblatt“ Nr. 8, 1957). Die Landestierärztekammern schufen im Lauf der fünfziger Jahre nach und nach Berufsordnungen, die sich häufig an die Berufsordnung von 1937 anlehnten. In Bayern war bereits am 04.05.1947 eine „vorläufige Berufsordnung“ beschlossen worden, die dann 1953 endgültig als „Berufsordnung für die Tierärzte Bayerns“ angenommen wurde (Taupitz 1991, S. 330). Als Richtlinie für eine „Berufsordnung der deutschen Tierärzte“ gab die „Deutsche Tierärzteschaft e.V.“ 1968 eine Musterberufsordnung heraus, die 1969 durch eine Weiterbildungsordnung ergänzt wurde (Taupitz 1991, S. 331).
Fast 30 Jahre nach Erlass der Reichstierärzteordnung wurde diese am 17. Mai 1965 durch die „Bundestierärzteordnung“ (BTO) ersetzt. Die BTO legt in § 1 die Aufgaben und Pflichten des Tierarztes im Rahmen der Volkswirtschaft und Volksgesundheit fest und definiert den Beruf als einen „freien Beruf“. Die BTO ermächtigte die Bundesregierung zum Erlass einer damals als Bestallungsordnung bezeichneten Approbationsordnung für Tierärzte und zur Regelung der Gebührenordnung. Es war nicht nur eine Vereinheitlichung der verschiedenen landesrechtlichen Regelungen notwendig geworden, sondern das tierärztliche Berufsbild hatte sich im Lauf der Nachkriegszeit gewandelt und erforderte eine Ausrichtung auf die Anforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Pohlenz 1965, S. 133).
Die Tierärzteschaft Ostdeutschlands wurde in der Nachkriegszeit einer kompletten Verstaatlichung unterzogen. So waren ab 1957 nur noch „Staatliche Tierarztpraxen“ (STP) neu zugelassen, die die Privatpraxen zunehmend verdrängten und die Betreuung der großbetrieblichen Landwirtschaft übernahmen. Neben der Organisation durch die Mitgliedschaft in der Partei und Gewerkschaft, konnte sich 1954 die „Wissenschaftliche Gesellschaft für Veterinärmedizin“ (WGV) als Forum der Weiter- und Fortbildung etablieren. Die staatliche Veterinärverwaltung unterlag einer straffen zentralistischen Leitung (vgl. AGKT 1983). Für die Dienstleistung und angewandte wissenschaftliche Arbeit wurden Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsämter sowie staatliche Tierkliniken in allen 14 Bezirken der DDR eingerichtet. In der Ausbildung schuf man neue technische Berufe, wie z. B. den des Veterinäringenieurs. Der Lehrplan an den Fakultäten in Berlin und Leipzig, wo man den Abschluss zum „Diplom-Veterinärmediziner“ erwerben konnte, wurde durch verschiedene weltanschauliche Fächer wie z. B. „Dialektischer und historischer Materialismus“ ergänzt (Prange 2004, S. XXX-XXXII). Nach dem Zusammenbruch des politischen Systems der DDR wurden die Tierärzte im Dezember 1989 zur Gründung einer unabhängigen Interessensvertretung aufgerufen und vier Monate später, am 7. April 1990, der „Verband der Tierärzte der DDR“ (VdT) offiziell ins Leben gerufen. Mit seiner Unterstützung erfolgten vor allem die Reprivatisierung der staatlichen Tierärzte, die Reform des öffentlichen Veterinärwesens sowie der Untersuchungs- und Lehreinrichtungen. Im Mai 1990 tagte der VdT erstmals zusammen mit der „Deutschen Tierärzteschaft“. Nachdem in den neuen Ländern eigene Landestierärztekammern gegründet und der „Deutschen Tierärzteschaft“ beigetreten waren, Versorgungswerke eingerichtet und die einzelnen Unterorganisationen des VdT in die Landesverbände der Bundesrepublik eingegliedert waren, wurde am 8. Juni 1991 die Auflösung des VdT beschlossen (Lorenz 1996, S. 92).
Wie aus diesem kurzen Überblick hervorgeht, haben die Tierärztlichen Standesorganisationen und Vereine seit ihrem Bestehen in den letzten beiden Jahrhunderten auf die jeweiligen Entwicklungen des tierärztlichen Berufes reagiert und nicht unwesentlich zu seinem kontinuierlichen Aufschwung beigetragen.
Literatur:
Abmayr, H.: Der Deutsche Tierärztetag 1954 vom 1. bis 3. Oktober in Bad Salzuflen. Bayerisches Tierärzteblatt 1954; 5 / 11, S. 146-147.
AGKT: Arbeitsgemeinschaft Kritische Tiermedizin – Veto extra: Veterinärgeschichte und Standespolitik – eine Arbeitsmappe. Berlin 1983.
Anonym: Errichtung einer Tierärztekammer für den Staat Bayern. Berliner und Münchener Tierärztl. Wschr. 1946; 4, S. 47.
Anonym: Tierärztekammer Niedersachsen. Berliner und Münchener Tierärztl. Wschr. 1946; 3, S. 36.
Anonym: Tierärztekammer Niedersachsen / Bayerische Landestierärztekammer. Berliner und Münchener Tierärztl. Wschr. 1947; 2, S. 24.
Beilage zur „Berliner Tierärztlichen Wochenschrift“. Deutscher Veterinärrat XXI. Vollversammlung zu Hannover am 30. März 1930, S. 1-19.
Bundestierärztekammer: Presseinformation: 50 Jahre Bundestierärztekammer – 50 Jahre tierärztlicher Berufsstand. 1. Oktober 2004.
von den Driesch, A. und J. Peters: Geschichte der Tiermedizin. Stuttgart 2003.
Enderle, K.: Die Geschichte der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft in der Zeit von 1949 bis 1971. Diss.med.vet. München 1972.
Härtl, J.: Die Entwicklung des Berufsstandes der beamteten Tierärzte in Bayern. Hist. Med.Vet. 1976; 1, S. 11-18.
Held, M.: Die Geschichte des Bundesverbandes praktischer Tierärzte von 1951-1987. Diss.med.vet. Hannover 1996.
Kötsche, W.: Die Entwicklung der Tierärztekammern und Veterinärinstitute im Deutschland des 18. und 19. Jahrhunderts. Berliner und Münchener Tierärztl. Wschr. 1994, 107 / 2, S. 55-57.
Lange, H.: Johann Feser (1841-1896). Eine Biobibliographie. Diss.med.vet. München 1991.
Loewer, J.: Die tierärztlichen Berufsvertretungen im Deutschen Reich während der Weimarer Republik und deren Entwicklung unter dem Einfluß des Nationalsozialismus in den Jahren 1933-1945. Diss.med.vet. Hannover 1993.
Lorenz, H.-J.: Verband der Tierärzte in der DDR (1989-1991). Diss.med.vet. Hannover 1996.
von Maydell, A.: 50 Jahre Bundesverband der beamteten Tierärzte – ein Rückblick. Festschrift zum 50-jährigen Jubiläum 2003, S. 21-27.
Pohlenz, H. J.: Die Bundestierärzteordnung. Bayerisches Tierärzteblatt 1965; 16 / 7, S. 133-134.
Prange, H.: Veterinärmedizin in der DDR. Zwischen Fachauftrag und gesellschaftspolitischer Steuerung. Deutsches Tierärzteblatt 2004; Sonderausgabe zum 1. Oktober 2004, S. XXX-XXXII.
Scheunemann, H.: 50 Jahre Deutsche Tierärzteschaft/Bundestierärztekammer e.V. Teil 1: Die Jahre 1954 bis 1991. Deutsches Tierärzteblatt 2004; Sonderausgabe zum 1. Oktober 2004, S. VI-VIII.
Schmaltz, R.: Entwicklungsgeschichte des tierärztlichen Berufes und Standes. Berlin 1936.
Seewald, W.: Entstehung der Tierärztekammern in Preußen, Bayern und Baden. Diss.med.vet. Hannover 1977.
Taupitz, J.: Die Standesordnungen der freien Berufe. Geschichtliche Entwicklung, Funktionen, Stellung im Rechtssystem. Berlin 1991.
Dr.med.vet. Veronika Weidenhöfer, Institut für Paläoanatomie und Geschichte der Tiermedizin, Kaulbachstr. 37/III, 80539 München
Zuletzt geändert am 17. 1. 2008